Stimmberechtigt sind im Sinne des § 12 Ziff. 2 der Vereinssatzung alle aktiven und passiven Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nicht auf eine dritte Person übertragen werden.